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Corona Chronicles Teil 4, 22. März: Müssen Bars in der Coronakrise weiter Miete bezahlen?

Für viele Gastronomen, die durch die Coronakrise mit dem Rücken zur Wand stehen, entscheidet vor allem ein Faktor über das Überleben: die Pacht- bzw. Mietkosten. Viele Verpächter reagieren freiwillig auf diese Situation. Was aber können Barbetreiber machen, die weiter ihre Miete zahlen müssen? Und müssen sie das überhaupt? Martin Stein, selbst Barbetreiber, mit einem Ausblick.

Die Bar ist zu, die Umsätze bleiben aus. Alle trifft’s: Die Angestellten kriegen bestenfalls Kurzarbeitergeld, die vielen Minijobber in der Branche schauen komplett in die Röhre, die Lieferanten liefern nicht mehr, die Putzleute putzen nicht mehr. Der Rundumschlag von Covid 19 in der Branche ist komplett.

Andererseits…

Es gibt eine Gruppe von Beteiligten, die erstaunlich unbehelligt bleibt, die da zum Teil (zum Teil!) ganz gelassen im Auge des Sturms ausharrt: die Verpächter.

Während jetzt viele andere einfach nichts mehr verdienen – was schlimm genug ist – laufen für so ziemlich alle Barbetreiber die meisten Kosten ja einfach weiter, allen voran die Pacht. Und da geht es, das muss man eigentlich nicht erwähnen, um ganz erhebliche Summen. Jeden Monat. Und dieses unabhängig von Corona zu erbringende Grundrauschen ist massiv und wird binnen Kurzem die Existenz vieler Gastronomen vernichten, ob nun Star oder Sternchen, roter Riese oder gelber Zwerg.

Da geht’s schon jetzt, nach ein paar Tagen, ans Eingemachte, und die Zusage von Hilfskrediten wird oft nur als Hohn empfunden – es geht um viel mehr als nur um kurzfristige Liquidität, und Kredite müssen zurückgezahlt werden, was schlicht nicht zu leisten sein wird. Die Leute brauchen keine Darlehen, sie brauchen Geld.

Verpächter zwischen Kulanz und kalter Klinge

Gar nicht wenige Verpächter sind sich dieser Situation bewusst; sie verzichten ganz oder teilweise auf ihre Pachten; das wird zu Recht öffentlich gefeiert (man kann auch in diesen Fällen übrigens nur hoffen, dass sich die Finanzämter aus ihrer Paragraphenseligkeit lösen und nicht, wie in der Vergangenheit geschehen, Vermieter zur Erhebung ortsüblicher Mieten zwingen – schließlich ist ja alles Handeln steuerrelevant, und wenn der Verpächter was nachlässt, bleibt beim Staat weniger hängen).

Die Fälle gelebter Kulanz sind schön und auch keine Einzelfälle – gerade auch Brauereien als Verpächter verstehen oft die Nöte ihrer Pächter; stellvertretend sei hier Ayinger genannt, die mit als erste Herz zeigte; aber eben auch nicht die Regel. Um an dieser Stelle mal kurz in die Polemik abzugleiten: Gerade die Reichsten, seien es nun Immobilienkonzerne oder auch die Mogule qua Erbschaft und Gottesgnadentum, zucken gerne mit den Achseln und verweisen kühl auf das Betriebsrisiko, das so eine Selbständigkeit ja mit sich bringe. Was im Einzelfall aus dem Munde einer Lebensform ohne Betriebsrisiko der reine Hohn ist. Viele kümmert es auch kaum, wenn der Pächter über die Klinge springt. Kommt halt der Nächste, und ansonsten wird der Leerstand halt steuerlich geltend gemacht.

Natürlich gibt es auch die andere Seite: dass die ausfallenden Pachten ihrerseits Existenznöte verursachen. Nur: Warum soll ausgerechnet hier ein besonderer Schutz gelten, der sonst für niemanden gilt?

Ist hier eine höhere Instanz gefordert?

Existenznot wird in Kürze in diesem Land alltäglicher sein als Übergewicht. Die gesellschaftliche Situation zeigt ohnehin, dass nicht einmal ein Virus demokratisch infiziert; dem muss man ja nicht noch zusätzlich Vorschub leisten.

Die Frage ist tatsächlich: Will und kann man es denn vom Wohlwollen des einzelnen Verpächters abhängig machen, ob er die Pacht nachlässt? Bei Entscheidungen von derartiger Tragweite ist doch eigentlich eine höhere Instanz gefordert.

Momentan scheint es noch nicht anders möglich zu sein, und auch die Fachverbände setzen einstweilen auf Einsicht. Pressesprecher Frank-Ulrich John vom Bayerischen Hotel- und Gaststättenverband meint dazu: „Wir sind ständig in Gesprächen mit den verschiedensten Beteiligten, um Stundungen oder Nachlässe zu erwirken, wobei ganz klar ist, dass für viele ein Aufschub nur bedingt etwas bringt. Eigentlich hilft da bei der Pacht nur ein Verzicht. Gesetzlich kann man da vielleicht für die Zukunft etwas daraus lernen. Momentan sehen wir eher schwarz, weil ja auch die Legislative momentan auf Anschlag arbeitet. Mit Schnellschüssen ist da eher nicht zu rechnen.“

Möglichkeiten gäbe es allerdings, und wenn das Nachbarland Österreich schon im Katastrophenverlauf einen Schritt voraus ist, dann ja vielleicht auch in der Gesetzgebung. § 1104 des ABGB in Österreich lautet folgendermaßen: „Wenn die in Bestand genommene Sache wegen außerordentlicher Zufälle, als Feuer, Krieg oder Seuche, großer Überschwemmungen, Wetterschläge, oder wegen gänzlichen Misswachses gar nicht gebraucht oder benutzt werden kann, so ist der Bestandgeber zur Wiederherstellung nicht verpflichtet, doch ist auch kein Miet- oder Pachtzins zu entrichten.“

Ein schöner, ein wenig altertümlich formulierter Satz; als hätte der kleine Bruder von Andreas Gryphius damals Juristerei studiert. Und trotzdem sorgt er hierzulande bei Wirten für Schnappatmung. Wäre das denn nicht hier auch wünschenswert, möglich, dringend angebracht?

Corona Chronicles - Ob Bar, Kneipe oder Club, die Miete ist ein wesentlicher Kostenfaktor. Aber müssen Mieter die Pacht im Falle einer Schließung durch das Coronavirus weiterzahlen?

Gigantische Pleitewelle in Kauf nehmen

Nun, leider ist auch in Österreich die Lage nicht ganz so eindeutig, weil sich dieser Paragraph offenbar recht simpel über den jeweiligen Pachtvertrag aushebeln lässt. Schade eigentlich, denn die Sinnhaftigkeit einer derartigen Regelung sollte eigentlich unbestritten sein.

Andererseits ist zweifelhaft, ob der Gesetzgeber, bei aller Überlastung, nicht sehr schnell gezwungen sein wird, zu reagieren. Das Pachtproblem trifft ja nicht nur die Gastronomie, sondern den kompletten Einzelhandel und darüberhinaus jeden brachliegenden Betrieb, der seine Hallen nicht mehr mit Geschäft füllen kann. Und die Anzahl der Unternehmen, die ohne Umsatz noch monatelang liquide genug für ihre Verbindlichkeiten bleiben können, ist so verschwindend gering, dass man davon ein hochpotentes homöopathisches Wirtschaftstonikum anrühren könnte.

Da kann man nun staatlicherseits entweder eine gigantische Pleitewelle in Kauf nehmen, oder man überlegt sich da was. Ganz fix.

„Das wird durch alle Instanzen gehen.“

Die Gastronomen nämlich überlegen auch sehr angestrengt, und auch die friedlichsten denken, wenn ihnen kein Entgegenkommen gezeigt wird, über Optionen nach, die ihnen früher nicht in den Sinn gekommen wären. Schlicht, weil sie es müssen. Ist denn die gesetzliche Situation bei uns tatsächlich so klar?

„Es ist tatsächlich die Frage, inwieweit sich das Betriebsrisiko einseitig auf den Pächter abwälzen lässt“, meint dazu Rechtsanwalt Ulrich Korb, ehemaliger Geschäftsführer der Dehoga Bayern. „Wenn behördlich die Schließung des Betriebes verordnet wird, dann entfällt gewissermaßen die Geschäftsgrundlage. Rechtlich gesehen ist das allerdings einer der Fälle, in denen sechs Juristen elf Meinungen haben werden. Das wird durch alle Instanzen gehen.“

Nachdem jedoch vielen Gastronomen schon jetzt das Wasser bis zum Hals steht, ist schon zu erwarten, dass, falls nicht ganz schnell Signale aus der Politik kommen, etliche diese Konfrontation nicht scheuen und den Weg der einseitigen Pachtreduktion gehen. Weil sie schlicht dazu gezwungen sind. Wessen Schiff am Absaufen ist, dem kann auch pfleglich egal sein, wessen Hoheitsgewässer davon betroffen sind.

Was soll schon passieren.

Credits

Foto: Aufmacher: Shutterstock / Bearbeitung Editienne; Bild in Story: Nick Fewings on Unsplash

Comments (4)

  • Robert Schröter

    Charmant wie pointiert geschrieben!
    Eine schöne Zusammenfassung. Nur eine zusätzlich Beleuchtung der Rechtsgrundlage, warum Verpächter per Gesetzt auf der sicheren Seite sind, hätte ich mir noch gewünscht. Denn die Mietsache bleibt an sich ja mangelfrei und somit voll mietfähig. Daran werden sich viele der “11 aus 6” Juristenmeinungen entzünden, könnte man meinen.

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    • Martin Stein

      Der Fall ist schlicht im Gesetz nicht vorgesehen, und der Wegfall der Geschäftsgrundlage wäre eben ein übergeordneter Grund, weswegen das am Ende bestimmt höchstrichterlich geklärt werden wird.

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  • Lutz Müller

    Ein fundierter Artikel, der hoffentlich nicht nur von Betreibern sondern auch von den Verpächtern gelesen wird. Dem Rechtsanwalt Ulrich Korb, ist ja zuzustimmen, Zitat:„Wenn behördlich die Schließung des Betriebes verordnet wird, dann entfällt gewissermaßen die Geschäftsgrundlage.” Ich denke, es wäre hilfreicher, die Gründe der behördlichen Schließung zusammen zu fassen bzw. genauer zu definieren. Eine Pandemie ist ja nun kein “jährliches Erscheinungsbild” wie in manchen Gegenden das Hochwasser. Was will man da in den Instanzen?
    Im übrigen, liebe Verpächter, ist es eine Frage des Anstandes, bei derartigen Umständen auch mal auf die Pacht zu verzichten.

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  • Katrin

    Vermieter haben oft mehrere 100.000 Darlehen bei der Bank und die Verpflichtung diese Kredite meist ü30 Jahre zu bedienen. Wenn der Mieter nicht mehr zahlt, wird das Problem an den Vermieter und damit an die Bank gegeben. Banken sind derzeit nicht bereit auf die Darlehenszahlung zu verzichten. Mir wurde lediglich angeboten mit der Tilgung auszusetzen 1%. Die Zinsen von 5% sind weiter zu bedienen.

    Sollte nur die Hälfte der Vermieter in Zahlungsschwierigkeiten geraten, steht Deutschland eine Bankenkrise bevor.

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