2011 revisited: deutsches Ginger Beer darf wieder so heißen
Schon im Juli 2017 sprach das Landgericht München I das Urteil: Der Begriff Ginger Beer ist in Deutschland komplett verkehrsfähig. Nun kündigt mit Goldberg der erste größere heimische Produzent an, sein Produkt umzubenennen. Was reagiert die Konkurrenz auf die neuen Möglichkeiten?
Mittlerweile können sich viele Menschen nicht mehr daran erinnern, noch mehr Menschen werden es überhaupt nie gelesen haben: Auf den Flaschen von Thomas Henrys scharfer Ingwerlimonade stand einst „Ginger Beer“ statt „Spicy Ginger“. Doch, wirklich, so war das „damals“. Das seinerzeit noch als Start-up wahrgenommene Berliner Limonadeunternehmen hatte als erster deutscher Produzent überhaupt ein klassisches Ginger Beer, also eine scharfe Ingwerlimonade, im Portfolio. Damals ein kleiner Paukenschlag für eine Barszene, die geradezu nach gut verfügbarem Ginger Beer lechzte, um endlich wieder Moscow Mules und Dark & Stormys mixen zu können, ohne zuvor Old Jamaica Ginger Beer aus dem Asiamarkt holen zu müssen.
Ginger Beer: Das alte deutsche Problem mit dem „Bier“
Doch die Sache wurde pikanter, als man es sich im Hause Thomas Henry gedacht hatte: In einer Entscheidung verfügte das Landgericht Berlin am 12. Oktober 2011 (Az. 5 U 19/12), dass der Begriff „Ginger Beer“ für den durchschnittlichen Verbraucher täuschend sei, d.h. er könne den Eindruck erwecken, dass es sich bei der alkoholfreien Limonade mit Ingwergeschmack um Bier handle bzw. sie zumindest Bier enthalte.
Das Kammergericht bestätigte dieses Urteil im Folgejahr und in nächster Instanz. Des Pudels Kern der Klage war auch hier das so oft erwähnte „Reinheitsgebot“, das seine rechtliche Niederschlagung u.a. im Vorläufigen Biergesetz von 1993 findet. Sobald ein Getränk nicht nur aus Gerstenmalz, Wasser, Hopfen und Hefe besteht, wird es in Deutschland mit dem Begriff „Bier“ heikel – wobei der Begriff „Ginger Ale“ die Gralshüter des Braulandes niemals gestört hat.
Wirklich zu einem Hingucker und geradezu politisch wurde die Causa seinerzeit allerdings durch die Umstände des Urteils: Angestrengt worden war die Klage durch den Schutzverband gegen Unwesen in der Wirtschaft e.V. mit Sitz in München, der sich als anonyme Repräsentanz von Unternehmen versteht und auf lauteren Wettbewerb achtet. So anonym, dass weder die damalige Vereinsvorsitzende noch der bis heute im Amt befindliche Geschäftsführer irgendetwas zu dem Verfahren hätten sagen können oder wollen. Die Vorsitzende schien tatsächlich vom Sachverhalt nichts gehört zu haben. Durchforstet man die einschlägigen Kanäle, dann wird rasch deutlich, dass jener Schutzverband recht aktiv im Bereich des Abmahnungs-Business ist. Dabei handelt er nicht nur im Auftrag seiner Mitglieder, sondern durchaus auch eigeninitiativ. Auf wessen Betreiben die Klage gegen Thomas Henry damals also Fahrt aufnahm, konnte der damalige MIXOLOGY-Autor Steffen Hubert trotz aufwendiger Recherche letztendlich nicht klären.
Denn natürlich lag die Vermutung nah, dass möglicherweise der Marktführer Schweppes und/oder sein deutscher Distributor Krombacher an dem Verfahren beteiligt waren. Doch auch diese Frage ließ sich seinerzeit nicht vollends klären – wenn auch Schweppes praktisch direkt vor dem damaligen Prozessende 2011 die Wortmarke „Ginger B.“ schützen ließ, unter der bis heute das eigene Ginger Beer auf dem Markt firmiert.
München sagt: Berlins Urteil ist nicht mehr zeitgemäß
Doch nun dürfte evtl. Bewegung in den Wald der Produktnamen kommen: Denn im Sommer revidierte die 4. Kammer des Münchener Landgericht I (unter dem Az. 4 HK O 19176/16), dass der Begriff „Ginger Beer“ mittlerweile in Deutschland als vollkommen verkehrsfähig anzusehen sei. Das Berliner Urteil darf damit (zumindest bis auf Weiteres) als aufgehoben angesehen werden. Erstritten hatte das Urteil die Kölner Kanzlei Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum für einen Großhändler, es ging um das Wettbewerbsverbot ausländischer Produkte, die den Begriff „Ginger Beer“ führen. In seinem Urteil entschied das Gericht nicht nur, dass diese ausländischen Produkte verkehrsfähig sind (was sie bislang ohnehin waren), sondern dass der Begriff mittlerweile generell als geläufig zu betrachten ist und dem Verbraucher nicht suggeriert, es handele sich um Bier.
Bekannt wurde das Urteil zuerst durch eine Pressemitteilung der MBG Group aus Paderborn, Markeninhaber von Goldberg & Sons. In der Mitteilung heißt es vonseiten des MBG-CEO Andreas Herb nun, man begrüße das Urteil und werde das entsprechende, bislang als „Intense Ginger“ vertriebene Produkt aus der Goldberg-Range alsbald in „Ginger Beer“ umbenennen. Damit ist also nun unter den deutschen Ginger-Beer-Herstellern das Rennen eröffnet um die große Frage: ändern oder nicht?
Denn auch, wenn das Urteil seinerzeit in der Fachwelt auf nachvollziehbare Kritik stieß, darf man nicht vergessen: In den vergangenen rund sechs Jahren haben die Produzenten ihre Markenbildung der Rechtslage angepasst und entsprechend gearbeitet. Empfiehlt es sich daher nun, nach so langer Zeit, in der man den Konsumenten mit einem Namen sensibilisiert hat, wieder zurückzurudern zur Gattungsbezeichnung?
Ginger Beer oder Spicy Ginger? Eine erste Überraschung
Ein klares und in dieser raschen Entschiedenheit überraschendes Statement gibt das damals gescholtene Haus Thomas Henry zu der neuen Lage: „Für Thomas Henry war im Nachhinein das Namensverbot für Ginger Beer ein Glücksfall. Spicy Ginger ist nach Tonic unsere zweitbeliebteste Sorte mit weiterem Wachstumspotential. Der Name drückt sehr schön die Differenzierung zu anderen Ginger Beers aus. Spicy Ginger ist richtig schön ‚spicy‘ und deshalb für viele das Ginger Beer zum Moscow Mule. Wir ändern den Produktnamen also nicht“, erläutert Sigrid Bachert, Geschäftsführung Marketing & Vertrieb von Thomas Henry.
Zumindest das deutsche Ur-Ginger-Beer wird also auch künftig unter seinem ursprünglich als Ersatz in Stellung gebrachtem Namen über den Tresen gehen. Aus Sicht des Herstellers nur Recht und billig, auch wenn vielleicht ein wenig persönliche Genugtuung fehlen dürfte.
Weniger entschieden, aber versöhnlich zeigt man sich beim Branchenprimus Schweppes, dessen Ginger B. aufgrund seiner Entstehungsgeschichte untrennbar mit dem früheren Namensstreit verbunden ist: „Aufgrund der damals bestehenden Rechtslage war die Bezeichnung ‚Ginger B.‘ alternativlos“, leitet Franz Weihrauch, Leiter der Presse & Öffentlichkeitsarbeit bei Krombacher, ein. Gleichzeitig freut man sich auch in Krombach über die neue rechtliche Konstellation: „Das Urteil stellt insofern keine Überraschung dar, da es im Grunde endlich den Gebrauch des Begriffes ‚Ginger Beer‘, wie er in der Umgangssprache zu finden ist, auch rechtlich würdigt.“
Ob man den Namen des Produktes nun ändern wird, überprüft man laut Weihrauch derzeit, da man auch in Krombach die Früchte der „sehr erfolgreichen“ Etablierung des Ginger B. auf dem Markt nicht durch Verwirrung beim Namen gefährden möchte. Von der Geschäftsführung bei Aqua Monaco, einem weiteren führenden deutschen Hersteller von Ginger Beer, erhielt unsere Anfrage, wie man zu dem Urteil steht und ob man evtl. plane, das derzeitige „Hot Ginger“ umzubenennen, leider keine Antwort.
Das Urteil sagt: endlich gleichberechtigt
Für die Produzenten gilt es nun, sechs Jahre nach dem Verbot der Bezeichnung „Ginger Beer“, also weniger reine Freude über einen vermeintlichen Sieg der Vernunft zu feiern, sondern eher die Frage zu beantworten, wie man strategisch mit der neuen Sachlage umgeht. Tatsache ist: Ginger Beer ist mittlerweile ein wirklich gängiges Produkt, das von zahlreichen deutschen Firmen hergestellt wird. Da ist es nur wahrlich recht und billig, dass auch die Kategoriebezeichnung endlich souverän und gleichberechtigt neben seinen Bruder Ginger Ale und die Cousins Tonic Water oder Bitter Lemon gestellt wird.
Doch gerade aufgrund der Tatsache, dass jene Produkte, die in den Supermärkten stehen, bislang fast alle nicht „Ginger Beer“ heißen, wird nun die Frage aufgeworfen, ob man als Marke nicht besser damit beraten ist, einen vertrauten Markennamen beizubehalten, anstatt aus vielleicht falschem Stolz wieder auf die Gattungsbezeichnung zu setzen. Besonders interessant dürfte die Sachlage freilich bei künftigen Neuerscheinungen sein – wenn also keine bereits aufgebaute Marke umbenannt werden muss. In diesem Fall kann man den ausländischen Mitbewerbern wie Fever-Tree oder Fentimans beim Namen von Anfang an auf Augenhöhe begegnen. Natürlich nur, solange nicht wieder jemand klagt.