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Goldene Bar

Da ist die Tür: Die AfD muss leider draußen bleiben! Ein Kommentar zum Hausrecht

Es ist also passiert. Die AfD wurde der Bar verwiesen. Mit dem Hinweis auf das Hausrecht. Statt dies würdevoll hinzunehmen, wird nachgetreten. Von einer Schar an freiberuflichen Rechtswissenschaftlern mit AfD-Parteibuch unterm Arm und der Fraktionsvorsitzenden Katrin Ebner-Steiner selbst. Zeit also, an dieser Stelle ein wenig Sachlichkeit in die Debatte zu bringen.

Zum Sachverhalt:

Es hätte ein so schöner Abend werden können. Frau E.-S., bekennender Fan traditionell-deutscher Küche, befindet sich mit Freundin (F) zusammen in der g. Bar in München. Nach kurzem Blick aufs Menü, respektive objektiver Sichtung aller Essentialia negotii, entschließen sie sich dazu, mit der Gaststätte einen Kaufvertrag nach §433 (1) BGB über einen Tee, eine Flasche Mineralwasser und eine Seeforelle mit Ingwer-Gurke zu schließen. Wenig später werden sie von Betreiberin (B) der g. Bar mit dem Verweis auf das multikulturelle Personal aus der Bar komplementiert. Frau E.-S. ist außer sich. Wie ist die Rechtslage?

Goldene Bar und das Hausrecht

Für Frau Ebner-Steiner ganz eindeutig. So fühlte sich die Bayerische Fraktionsvorsitzende der AfD juristisch gesehen im Recht, wollte aber kein Aufsehen erregen und leistete daher der Aufforderung Folge. „Das war rein parteipolitisch motiviert und gegen die AfD gerichtet“, stimmte sie schließlich an, und mit ihr im Chor sangen tausende wütende AfD-Sympathisanten Strophen der Verunglimpfung auf die Goldene Bar. Sie fuchtelten mit Artikeln des Grundgesetzes und zogen Vergleiche zum Deutschland der 1930er-Jahre. Sorry, aber geht’s eigentlich noch?
Wenn man schon auf dem wackeligen Drahtseil des Grundgesetzes in luftiger Höhe rum balanciert, dann täte ein substantielles Rettungsnetz als Schutz vor dem Sturz ganz gut. Denn wie in jeder Gastronomie in Deutschland, so gilt auch für die Goldene Bar in München vor allem zuerst eines: das Hausrecht. Das Hausrecht beruht nach §§ 858 ff. auf dem Grundstückseigentum und ist auch in Art. 14 Grundgesetz derart verankert, dass der Eigentümer mit der Sache (Eigentum) nach Belieben verfahren und andere von der Einwirkung ausschließen kann.
Er kann also – wer es nicht glaubt, der lese das einschlägige BGH-Urteil, 09.03.2012 V ZR 115/11, Tz.8 – frei darüber entscheiden, wem er den Zutritt gestattet und wem er ihn verwehrt. Das Hausrecht erschließt sich im Übrigen auch auf den Mieter eines Hauses, der sein Hausrecht aus seinem Besitzrecht an einer Sache aus §535 BGB ableiten kann. Man könnte an dieser Stelle auch noch Art. 12 (1) Grundgesetz zitieren, das auf Privatautonomie und Selbstbestimmungsrecht abstellt. Sei es drum. Der Gastronomiebetreiber bestimmt also, wen er bewirtet und wen nicht.

Wirklich?

Ganz so einfach ist das natürlich nicht, und bekanntlich hat jede gesetzliche Norm auch eine Ausnahme. So darf zum Beispiel eine Gastronomie mit monopolistischer Stellung in einem kleineren Dorf kein Hausverbot aussprechen, wenn der durch das Verbot Betroffene hierdurch massiv am gesellschaftlichen Leben gehindert wäre.
Eine weitere Ausnahme von der Norm bildet der bereits geschlossene Vertrag. So würde ein verhängtes Hausverbot ja faktisch gesehen die Vereitelung des Vertragszweckes zur Folge haben und eine Lösung vom zuvor geschlossenen Vertrag darstellen. Dies stünde dann eben im Widerspruch zum zuvor erwähnten, durch das Grundgesetz geschützten Interesse der privatautonomen Gestaltung. Der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband (Dehoga) empfiehlt daher bei Vertragsabschluss eine Klausel aufzunehmen, die dem Wirt das Recht einräumt, eine geplante Veranstaltung dann abzusagen, wenn diese für den Betreiber/ Wirt schädlich ist.

Der tückische Artikel 3

Besonders gern ziehen Online-Trolle bekanntlich mit Art. 3, Abs. 3 Grundgesetz durch hiesige Foren und berufen sich auf die in der Demokratie verankerte Gleichbehandlung eines jeden Individuums. Und tatsächlich: Artikel 3, Absatz 3 besagt, dass niemand wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seiner religiösen oder politischen Anschauung benachteiligt oder bevorzugt werden dürfe.
Dies empfand auch der damalige Vorsitzende der NPD, Udo Voigt. Einen viertägigen Aufenthalt in einem Wellnesshotel wollte er mit seiner Frau antreten. Zunächst wurde die Buchung bestätigt, kurze Zeit später aber per Hausverbot widerrufen. Dies wurde mit der politischen Überzeugung Voigts begründet, die nicht mit jener des Hotels konform gehe. Voigt klagte gegen diese Entscheidung.
Tatsächlich gilt es zunächst, die Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) zu beachten, die das Hausrecht in seinem Umfang begrenzen. So beugt der Gesetzgeber Fällen der willkürlichen Ungleichbehandlung durch Eigentümer bzw. Besitzer vor. Eine Ungleichbehandlung aufgrund politischer Ansichten ist allerdings nicht vom Geltungsbereich des AGG erfasst. Was aber mit Artikel 3 des Grundgesetzes, in dem die politische Anschauung erwähnt wird?
Das BGH urteilt im Falle Voigts, dass jenes umgesetzte Hausverbot lediglich die Freizeitgestaltung des Betroffenen träfe, demgegenüber das wirtschaftliche und finanzielle Risiko des Hotels und ein möglicher Imageschaden stünde. So denn die politische Auffassung konträr mit dem Konzept des Hauses und damit nicht im Einklang stehe, sei ein Rauswurf einzuräumen.
Dies besagt auch ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. April 2018. Dort heißt es, dass Art. 3 Abs.1 GG auch nach den Grundsätzen der mittelbaren Drittwirkung kein objektives Verfassungsprinzip entnehmen lasse, wonach die Rechtsbeziehungen zwischen Privaten von diesen prinzipiell gleichheitsgerecht zu gestalten wären ( 1 BvR 3080/09). Art. 3 ist demnach eine Norm, die bei einer Rechtsbeziehung zwischen Privaten nur mittelbar Geltung erlangt und daher nicht anzuführen ist, wenn zwischen zwei privaten Parteien ein Hausverbot verhängt wird. Zusammengefasst bedeutet das vereinfacht gesagt: Die Goldene Bar hat juristisch gesehen goldrichtig gehandelt.

Billige Demagogen

Wir erinnern uns: Frau Ebner-Steiner fühlte sich juristisch im Recht. Es wäre an dieser Stelle vermessen und unwürdig, der Bayerischen Fraktionsvorsitzenden der AfD juristische Unkenntnis vorzuwerfen. Sie ist schließlich Politikerin, der Umgang mit Gesetzen gehört zu ihrem Aufgabengebiet. Dass aber das blanke und lose „Gefühl”, im Recht zu sein, ihr ausreicht und sie dazu verleitet, den Vorfall in den sozialen Netzwerken für ihre politische Agenda zu instrumentalisieren, ist schamlos und bedauernswert. Wäre es ihr darum gegangen, ihr juristisches Bauchgefühl vor ihrem populistischen Feldzug einmal zu überprüfen, ein einfacher Blick in den Palandt oder die Rechtsprechung hätte sie vor ihrem Irrtum bewahrt. Doch darum ging es ihr nicht. Viel eher suhlte sie sich in der Opferrolle; das, worin Populisten schließlich Meister ist.
Es fügt sich tatsächlich gut in die Historie der AfD. So wurde im Bayerischen Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen jüngst ein alteingesessener Wirt mit einer Fotomontage auf einer AfD-Facebook-Seite diskreditiert und mit der Nazi-Zeit in Verbindung gebracht, weil er Bezirkstagskandidaten der Partei seiner Lokalität verwies. Besagter Facebook-Post lieferte gleich noch einen Link des Bewertungsportals tripadvisor.com, wohl eine indirekte Aufforderung an das empörte Fußvolk, die Gaststätte negativ zu bewerten.

Goldene Bar zwischen digitalem Fallout und Solidaritätswelle

Gleichermaßen traf es die Goldene Bar, trotz nicht beigefügten Links. Neben einer Solidaritätswelle mit der Entscheidung prasselte es Myriaden an negativen Rezensionen auf die Facebook-Seite der bekannten deutschen Bar. „Linksverdrehte Bar“, die andersdenkende Gäste nicht gleichbehandele, heißt es da. Dass eine solche Diskreditierung absolut unsachlich und fernab valider Argumente erfolgt, scheint dann gemäß einer ekelhaft zur Schau gestellten Doppelmoral scheinbar ganz logisch und problemlos.
Doch was juristisch gesehen einwandfrei und nicht zu beanstanden ist, ist das auch auf moralischer Ebene zu akzeptieren? Die Barszene ist mit ihren vielen unterschiedlichen Akteuren ein Hort der Diversifizierung. Vom Kellner über den Barback, vom Bartender bis zum Gastgeber, DJ, Barbetreiber oder Künstler, der mit dieser Szene irgendwie verwurzelt ist, – viele haben ausländische Wurzeln, eine doppelte Staatsangehörigkeit und/oder einen anderen Glauben.
Es geht in diesem Punkt nicht um unkontrollierte Einwanderung, das sei an dieser Stelle noch einmal klar zu erwähnen. Wenn aber eine Partei versucht, den hier genannten Gruppen Grundrechte abzusprechen und in Debatten über mühsam errungene Erfolge der Toleranz eben jenes Konstrukt irreversibel zu verändern versucht, dann steht es der Goldenen Bar absolut frei, ihr Personal vor eben jenem Personenkreis zu schützen. Oder würden Sie gerne jemanden bedienen, der Ihnen trotz deutschen Personalausweises die Deutscheneigenschaft absprechen möchte, Ihnen ihre Staatsangehörigkeit nehmen will und religiöse Einschränkungen vorsieht? Ich zumindest nicht!

Realitätscheck durch Hausrecht

Es ist daher auch auf moralischer Ebene nicht verwunderlich, warum man Frau Ebner-Steiner mit Blick auf das multikulturelle Personal der Tür verwiesen hat. Toleranz von demjenigen zu fordern, dem man sie selbst nicht entgegenbringt, ist ein bisschen wie immer gegen andere zu schießen, nie aber selbst konstruktive Lösungen für Probleme aufzuzeigen. Oder, wie es Kolja Reichert in seinem gelungenen Kommentar für die F.A.Z. ausdrückte: „Der Rauswurf ist ein Realitätscheck, die Botschaft, dass man nicht nur senden kann, sondern auch zuhören muss.“
Das Hausrecht jedenfalls obliegt außer den genannten Einschränkungen der individuellen Gestaltung des Inhabers oder Mieters einer Gaststätte. Und das ist gut so. Denn der Gast ist nicht ausschließlich König, das Verhältnis zwischen Wirt und Bewirtetem beruht auf gegenseitigem Respekt. Wenn dieser allerdings nur einseitig erbracht wird, dann muss man sich eben von dem Gast trennen. So wie von Frau Ebner-Steiner.
Diese dinierte nach dem Rauswurf übrigens beim „Lieblings-Griechen“. So gar nicht die deutsche Seeforelle, die Kanne Tee. Stattdessen vielleicht Ouzo, nur für gute Freunde?

Credits

Foto: Shutterstock

Comments (8)

  • Matthias

    Vielen Dank für diesen tendenziell , und mit feiner linksjournalistisch versehenen Gewichtung, geschriebenen Kommentar . Ich freue mich immerwieder dass sich auch Mixology nicht nehmen lässt in das Mainstreamhorn zu blasen. Nunja, da ich in München arbeite ist diese Aktion schon ein alter Hut. Da spricht schon keiner mehr drüber. Um so wichtiger ist es dass sich Mixology um den Relaunch der ohnehin kleinen Sinus kümmert. Denn man darf ja nicht Pflicht der “Vierten Gewalt” vergessen, welche natürlich nicht narzistisch in den Spiegel schaut und gaaaaanz ehrlich sich nicht hämisch über jeden AfD Fauxpas (freut) äußert. Vielleicht wäre es einmal Zeit den Bürgern die “Vierte Gewalt “zuzusprechen, wo diese auch zuverorten sein sollte.
    Vom Thema abgekommen? Ja, das bin ich gerne.
    Aber toll wie sich der Autor bei der FAZ einschleimt. Ich hoffe die wissen das zu würdigen.
    Ansonsten toller Artikel, investigativer Feuilleton. Danke

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  • Jan-Peter

    Vielen Dank für dieses sehr aufschlussreiche Erklärstück. Möge es seinen Beitrag dazu leisten, dass mehr Gastronomen den Mut haben, rechtsradikale Gäste zum Verlassen ihres Lokals aufzufordern. Nur der Satz zur „unkontrollierten Einwanderung“ ist meiner Meinung nach für diesen Text entbehrlich. Um dieses Thema geht es in diesem Text nicht, so, wie ich ihn verstehe.

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  • Dirk

    Aus der Tatsache, dass jemand als Politiker mit Gesetzen zu tun habe, abzuleiten, dass er sie auch kennen müsse, halte ich angesichts der zahlreichen Gesetze, die vom BVerfG verworfen oder für die zumindest Korrekturen angemahnt wurden, für sehr verwegen. Übrigens kann man sich alles (politisch) schön reden. So war dann der damalige Aufruf „Kauft nicht beim Juden!“ wohl auch nur eine harmlose Bitte einiger – sich damals wohl auch auf der richtigen Seite meinender – Bürger.
    Egal, wie man zur Politik der AfD stehen mag, im privaten Bereich hat m. E. die politische Einstellung von Menschen nichts zu suchen, solange sie auf dem Boden des Grundgesetzes steht. Gegenteilige Auffassungen des BVerfG als in diesem Fall Alleinentscheider sind mir zur AfD nicht bekannt.

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  • Robert

    Ein Trauerspiel, was hier wieder einmal abläuft! Auch wenn es erlaubt ist, ist es grundsätzlich falsch, AFD-Leute einfach rauszuwerfen (es sei denn, sie hätten sich danebenbenommen!). Dafür gibt es zwei gute Gründe:
    1.) Die Leute, die sowas machen, schwadronieren den ganzen Tag über Toleranz, sind aber selber total intolerant. Und das ist ein Widerspruch, der einen unglaubwürdig macht! Und Toleranz bedeutet eben nicht, daß du gerne Leute um dich hast, die du magst – sondern ganz im Gegenteil, daß Du auch Leute in deiner Nähe duldest, die du nicht magst – also auch als schwuler politisch links eingestellter Kellner mit Migrationshintergrund z.B. Alexander Gauland bedienst. Wenn er gut zahlt und sich ordentlich benimmt, ist das völlig in Ordnung!
    Und Toleranz kommt eben von lateinisch “tolerare” und bedeutet erdulden. Und erdulden muß man definitionsgemäß nur etwas, was man nicht mag!
    2.) Solche Vorgänge werden, wie auch im Artikel angesprochen, von der AFD auf Facebook und in anderen sozialen Netzwerken weidlich ausgeschlachtet! Damit kann sich die AFD in ihre Lieblingsrolle zurückziehen – nämlich in die sattsam bekannte Opferrolle, von der sie glänzend lebt! Es schadet also der AFD nicht nur nicht – es nützt ihr sogar! Wie blöd muß man sein, um das nicht zu erkennen?

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  • Matthias

    @Robert
    Punkt 3- Es war keine grosse Tat dieser Dame.
    Gesellschaftliche Ressentiments und derselbigen Ächtung hat sie auf jeden Fall nicht zu erwarten. Die selbstherrliche linke Hegemonie in der sich die Politik badet färbt halt auf manchen ab und erzeugt einen zweifelhaften Robin Hood Komplex.
    Es wäre diesem Land sehr geholfen wenn jeder jeden leben lässt, egal ob Moslem , Schwul, Scheisse oder AfD.

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  • Bohewulf

    Die juristische Begründung durch Umsatzverlust, Imageschaden und multinationale Mitarbeiter überzeugt in keinster Weise.

    Man stelle sich ein Lokal vor, das haupsächlich von national rechts eingestellen Personen besucht wird. Der Wirt könnte also, nach der o. g. Begründung, die Bewirtung von Schwarzen verweigern mit dem Verweis darauf, dass er ja einen Imageschaden sowie Umsatzeinbußen zu erwarten habe. Zudem arbeiten in seiner Küche viele national eingestellte Arbeitskräfte.

    Das ist EXAKT die gleiche Nummer, nur von der anderen Seite. Kein klar denkende Mensch würde hier sagen, dass das Verhalten des Wirts ok ist.

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    • Mixology

      Kein klar denkender Mensch würde hier sagen, dass der Wirt ok ist …

      Die Redaktion

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