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Versicherungen gegen Covid-19, Teil II: Warum auch vorhandene Schließungsversicherungen keine Garantie für Entschädigungen sind

Sogar jene Bars, die gegen eine Betriebsschließung versichert sind, bangen vielfach um ihre Existenz – denn die Versicherer sind ebenfalls nervös und versuchen vieles, um eine Zahlung zu vermeiden. In Bayern scheint ein wenig Bewegung in dieses Spiel zu kommen.

Die schlechteste Nachricht zuerst: „Nach unseren Schätzungen haben überhaupt nur rund ein Prozent aller Betriebe aus dem bayerischen Gastgewerbe eine Betriebsschließungsversicherung“, beziffert Frank-Ulrich John, Pressesprecher vom Dehoga Bayern die Lage. „Und innerhalb dessen ist natürlich die Verteilung unter den verschiedenen Betriebstypen extrem unterschiedlich: Bei Hotels liegt sie im deutlichen zweistelligen Bereich.“

Kaum eine Bar hat überhaupt eine Schließungsversicherung

Sein Fazit, das so sicher nicht nur auf Bayern zutrifft, ist demnach klar: Gerade unter den kleinen, unabhängigen Betrieben, die im Zuge von Covid-19 am akutesten gefährdet sind (und zu denen eben auch ein großer Teil der guten Cocktailbars gehört) verfügt ohnehin nur ein verschwindend geringer Anteil über eine Versicherung gegen eine behördlich angeordnete Betriebsschließung.

Und selbst eine vorhandene Versicherung ist keine Garantie

Doch es gibt noch mehr schlechte Nachrichten. Denn unter jenen wenigen Gastronomen, die eine solche Versicherung besitzen, wächst die Angst, dass der Versicherer mit zahlreichen Winkelzügen versucht, eine Zahlung zu vermeiden. So bestätigte etwa Rechtsanwalt David Sahlender von der Bremer Fachkanzlei Wittig-Ünalp vergangenen Donnerstag gegenüber MIXOLOGY, dass „die Versicherungen derzeit jeden Stein umdrehen“ um potentielle Zahlungen an Versicherungsnehmer auszuschließen (in dem entsprechenden Artikel aus der Vorwoche behandeln wir u.a. bereits die Unterscheidung zwischen Betriebsschließung und Betriebsunterbrechung).

Zwei klassische Winkelzüge

Darin sind nach Einschätzung u.a. von Dehoga-Sprecher John schnell zwei Muster zu erkennen: So lehnen viele Versicherungen (gemäß einem Schreiben vom Dehoga an die bayrische Staatskanzlei, das MIXOLOGY vorliegt, beispielsweise die Allianz) eine Zahlung ab mit der Begründung, dass das Coronavirus bzw. die von ihm hervorgerufene Erkrankung Covid-19 nicht in der Auflistung der vom jeweiligen Versicherungsvertrag gedeckten Erreger verzeichnet ist – eine hanebüchene Begründung angesichts der Tatsache, dass Pandemien innerhalb moderner Industriestaaten praktisch nur durch neue Erregertypen möglich sind.

Die zweite Hintertür der Versicherer bezieht sich auf die Form der aktuellen Schließungsverordnung: Denn diese besteht in Form einer Allgemeinverfügung, ist also nicht spezifisch betriebsgebunden. Hier bemängeln Versicherer laut Dehoga, dass die Police eine individuelle Schließungsanordnung für den jeweiligen Betrieb verlangt – und erkennen daher die behördliche Allgemeinverfügung nicht an.

Traurige Aussichten also wohl auch für die wenigen Betriebe, die tatsächlich Vorsorge getroffen haben.

Einzelverfügung: Garmisch-Partenkirchen macht es vor

Doch es scheint Bewegung in die Angelegenheit zu kommen. So bietet in Bayern etwa der Landkreis Garmisch-Partenkirchen initiativ an, auf Anfrage jedem gastronomischen Betrieb eine solche individuelle Schließungsanordnung auszustellen – angesichts der immensen Arbeitslast, die die lokalen Ämter derzeit bewältigen, ist dies eine unglaublich kooperative Geste, die im besten Fall schnell auch anderswo Schule macht. Falls nämlich dieses fehlende Dokument vom Versicherer als Ablehnungsgrund genannt wurde, dürfte es mit Ausreden schwierig werden.

Noch spannender wird es indessen durch folgenden Umstand: Wie MIXOLOGY von einem Angehörigen der Versicherungskammer Bayern vertraulich erfuhr, hat das Unternehmen grundsätzlich beschlossen, das Coronavirus „den in unseren Bedingungen für die gewerbliche Betriebsschließungsversicherung (AVB BS 2002 -Teil B §1 Nr. 2 Anlage 075) namentlich genannten Krankheitserregern“ gleichzustellen. Und auch mit Blick auf die Frage, ob ein Betrieb individuell oder durch eine Allgemeinverfügung geschlossen wurde, besagt die Quelle ausdrücklich: „Die Allgemeinverfügung der Staatsregierung (…) stellen wir der behördlichen Schließung im Sinne der Bedingungen gleich.“ Damit geht der Versicherer einen klaren Weg, nämlich den der Kooperation.

Die meisten Versicherungen mauern noch immer – manche gar grundsätzlich

Doch mit dieser Auffassung scheint das Münchener Unternehmen recht einsam. So meint Rechtsanwalt Sahlender dazu: „Die Entwicklung bei den Betriebsschließungsversicherungen ist derzeit sehr dynamisch. Beispielsweise lehnt die Zurich kategorisch eine Eintrittspflicht ab. Andere Versicherer wollen angeblich jeden Einzelfall prüfen. Der Lobbyverband GdV hält sich mit Aussagen extrem zurück.“ Zwar geht jener Dachverband der deutschen Versicherer auf seiner Website auch auf den Umstand ein, dass nur ein Bruchteil aller Unternehmen überhaupt gegen pandemiebedingte Schließungen versichert ist – er weist aber vor allem im selben Text auch die Pflicht der Versicherungsbranche, in einem Extremfall wie dem jetzigen umfänglich zuständig zu sein.

Selbstverständlich begrüßen Sahlender und seine Kollegen, dass die Versicherungskammer Bayern einen anderen Weg zu schreiten gewillt zu sein scheint, doch „leider hat dies keine Auswirkungen auf die Entscheidungen der übrigen Versicherer.“

Einschätzung vom Fachmann: die Versicherungen werden zahlen müssen

Grundsätzlich irritiert das Gebaren, da man davon ausgehen sollte, dass auch die Versicherungen ein Interesse daran haben, auch künftig noch ausreichend Kunden ihr eigen nennen zu können. Abschließend konstatiert Sahlender zumindest: „Auch wenn Covid-19 nicht ausdrücklich in den Bedingungen genannt wird, kommen wir mittlerweile zu der Einschätzung, dass die Versicherer leisten müssen.“ Doch für viele Bars bleibt die Befürchtung im Raum, dass die ersten Bars dann, wenn Versicherer womöglich richterlich zur Zahlung veranlasst werden, bereits tot sein werden.

 

Hinweis ~ Die MIXOLOGY-Redaktion kann im Blick auf rechtliche Themen stets nur über einzelne Aspekte der allgemeinen Situation berichten. Zudem ist die Rechtslage bzgl. Covid-19 aufgrund der rasanten Entwicklung extrem dynamisch und ändert sich rasch. Meist muss der Einzelfall durch juristisches Fachpersonal geklärt und bewertet werden. Die Ersteinschätzung durch einen Fachanwalt ist in vielen Fällen kostenlos.

Credits

Foto: Editienne

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